Seit dem 1. Januar 2003 gibt es "neue" Sprechfunkzeugnisse. Die "alten" (Allgemeines und Beschränkt gültiges Betriebszeugnis für Funker I / II) sind weiterhin im See- und insbesondere auch im Binnenfunk gültig. Die "ganz alten" UKW- bzw. allgemeinen Sprechfunkzeugnisse sind zwar weiterhin im See- und Binnenfunk gültig, berechtigen aber nicht zur Teilnahme am GMDSS.
Das UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI) ist für Schiffsführer erforderlich, sobald sie mit einer ATIS-fähigen UKW-Funkanlage an der Schifffahrt auf Binnengewässern teilnehmen. Es gilt u. a. auch auf dem Bodensee und dem Ijsselmeer und ist sowohl für die Berufs- als auch für die Sportschifffahrt gültig.
Das Beschränkt gültige Funkbetriebszeugnis (Short Range Certificate - SRC) ist ein international gültiges Funkzeugnis. Es wird benötigt, um am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) und am Sprechfunk auf See teilnehmen zu können. Nach Übergang der Prüfungshoheit auf die Verbände ist dieses Zeugnis der Nachfolger des UKW-Betriebszeugnisses I. Das SRC ist das Standardzeugnis für die Küstenfahrt und nicht im Binnenfunk gültig.
Mit der Zwölften Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6. August 2005 (BGBl I S. 2288) wurde ein neuer Absatz 7 in die Sportseeschifferscheinverordnung aufgenommen. Danach müssen Führer (!) von Sportfahrzeugen und Traditionsschiffen, die mit einer Seefunkanlage ausgerüstet sind, Inhaber eines SRC, LRC (entsprechend der Funkausrüstung) oder eines anderen anerkannten und gültigen Seefunkzeugnisses sein.
Das heißt ab sofort im Klartext: Ist eine Yacht mit einer UKW-Anlage ausgerüstet, so muss der Schiffsführer das SRC (Short Range Certificate) besitzen. Ist die Yacht mit einer Grenzwellen-, Kurzwellen- oder Satellitenanlage ausgerüstet, so muss der Schiffsführer das LRC (Long Range Certificate) besitzen. Es reicht also künftig nicht mehr aus wenn, lediglich ein Crewmitglied im Besitz eines Funkzeugnisses ist, sondern der Schiffsführer selbst muss im Besitz des entsprechenden Funkzeugnisses sein.
Da praktisch keine Yacht in Küstengewässern ohne Funkausrüstung zu chartern ist und es ohnehin der guten Seemannschaft widersprechen würde, ohne Funkausrüstung abzulegen, ist das SRC mit dieser Regelung ein MUSS für jeden Skipper geworden!
Das Allgemein gültige Funkbetriebszeugnis (Long Range Certificate - LRC) ist ein international gültiges Funkzeugnis. Es wird benötigt, um am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) und am Funkdienst auf See mit Grenz-, Kurzwellen und Satellitenfunkanlagen teilnehmen zu können.
Wie im SRC-Artikel beschrieben, gilt mit der Zwölften Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6. August 2005, dass der Schiffsführer selbst ein der Funkausstattung der Yacht entsprechendes Funkzeugnis besitzen muss.
Das bedeutet für uns als Sport-Skipper: Befindet sich an Bord eine Kurz-, Grenz- oder Satellitenfunkanlage, muss der Skipper über das Long Range Certificate (LRC) verfügen, auch wenn die Anlagen gar nicht benutzt werden sollen.
Solche Anlagen gehören natürlich zur Routineausrüstung der Berufsschifffahrt. Unabhängig der eigenen Ausrüstung ist es in bestimmten Situationen (z.B. Mayday-Relay) hilfreich, über die Möglichkeiten der Berufsschifffahrt Bescheid zu wissen.